Allgemeine Gechäftsbedingungen

Stand 05.12.2022


Sehr geehrter Reisegast,

diese Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen als Kunde und uns, der Firma CROSS OVER TOURS gGmbH  (im Folgenden COT), als Reiseveranstalter.
Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch:


1.Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich oder per Fax mit den Anmeldeformularen von COT erfolgen soll, bietet der Gast COT den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsbestätigung und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisegast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.
1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von COT vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Zustimmung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt erklärt.
1.3 Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.



2.Leistungsverpflichtung von COT

2.1 Umfang und Art der Leistungsverpflichtung von COT ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für COT bindend. COT behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor der Buchung in Kenntnis gesetzt wird.
2.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von COT nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder Buchungsbestätigung von COT hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.


3.Anzahlung und Restzahlung

3.1 Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsschreines gemäß § 651k Abs.3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 200 Euro.

3.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen abgesagt werden kann.

3.3 Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises von COT direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt.

3.4 Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Erhalt des Sicherungsscheins unverzüglich zu leisten.

3.5 Soweit COT zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist und der Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt wird, ist COT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§323 BGB) und angemessene Entschädigung zu verlangen, die sich an nachstehender Ziffer 7.1 orientiert.


4. Preisänderungen, Umbuchungen

4.1 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. COT hat den Reisekunden unverzüglich von derartigen Preisänderungen in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig. Im Falle einer derartigen Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, ist der Reisegast berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn COT in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisegast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung von COT über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.

4.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart, des Abflug- oder Zielflughafens bzw. bei Mietwagen des Ortes der Fahrzeugübernahme oder der Fahrzeugart vorgenommen (Umbuchungen), so erhebt COT bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von EUR 25 je Änderungsvorgang. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

4.3 Bei einem Wechsel in der Person des Teilnehmers ist COT, soweit sie einem solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil der neue Reiseteilnehmer den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, berechtigt, eine Kostenpauschale für den Aufwand von EUR 25 pro Person zu berechnen.


5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von COT zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. COT bezahlt an den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an COT zurückerstattet worden sind.


6. Rücktritt und Kündigung durch COT

6.1 COT kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung
genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen
vom Reisevertrag zurücktreten:

a) COT ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

b) Ein Rücktritt von COT später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

c) Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn COT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber COT geltend zu machen.

6.2 COT kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt COT, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; COT muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den/die sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der COT eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Vertreter von COT (Reiseleiter, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von COT wahrzunehmen.

6.3 COT ist zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn der dem Teilnehmer zugesandte Fragebogen nicht spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt vollständig ausgefüllt und vom Teilnehmer bzw. dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet beim Veranstalter eingeht.

6.4 Ebenso kann COT aufgrund von im Fragebogen gemachten Angaben vom Vertrag zurücktreten.


7.Rücktritt durch den Kunden

7.1 Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber COT, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.

7.2 Wenn der Reisegast zurücktritt, so kann COT eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu erwerben ist, bestimmt. COT behält sich  vor, diesen Anspruch nach ihrer Wahl konkret oder pauschalisiert zu berechnen. COT kann eine pauschalierte Entschädigung des Reisepreises (= Grundpreis + Betreuungskosten) wie folgt verlangen:

a)    bis 60 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises, mindestens EUR 50
b)    vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises,
c)    vom 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises,
d)    vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises,
e)    vom 6. Tag bis Reisebeginn den vollen Reisepreis.

Dem Reisegast steht es frei, auch bei Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung, COT nachzuweisen, dass ihr tatsächlich wesentlich geringere oder keine Kosten entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

7.3 Kann der Reisegast, ohne dass er selbst einen Rücktritt erklärt, aufgrund eigenen Verschuldens die Reise am Abreisetag nicht antreten oder behindern unvollständige oder ungültige Reisedokumente seine Anreise, so behält COT grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.


8.Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes, Ausschluss von Ansprüchen

8.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe verlangen, wobei COT die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. COT kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung gegenüber dem Reisegast erbracht wird. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen.

8.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet COT innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. COT informiert über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von COT verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.

8.3 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter u. g. Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.

8.4 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes gegenüber dem Beförderungsunternehmen.


9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

9.1 COT informiert in den Reiseunterlagen über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisegastes begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass-, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie COT nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.

9.2 COT wird den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.

9.3 Der Reisegast ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.


10. Sonderkosten

Alle Sonderkosten, die als Folge oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen während der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören z. B. Aufwendungen, die aus dem verspäteten Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereiteten Reise entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr von einer Unternehmung als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall (z.B. Hubschrauber-Rücktransport, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für die Begleitperson). Tritt COT, wegen eines akuten Notfalls, in Vorlage, so sind die von COT verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten.


11. Veröffentlichung von Fotomaterial

Der Kunde stimmt schon jetzt etwaiger Fotoveröffentlichungen in künftigen Werbeprospekten oder anderen Werbemitteln von COT zu.


12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Im Falle von Beanstandungen ist er verpflichtet, diese unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.


13. Haftung

Die vertragliche Haftung von COT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt ist oder b) COT für den einem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.


14. Verjährung

Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber COT, gleich aus welchem Rechtsgrund  jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung  verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


15. Gerichtsstand, Sonstiges

15.1 Gerichtsstand ist der Sitz von COT. Für Klagen von COT gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend.

15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

15.3 Erfüllungsort ist der Sitz von COT.


Reiseveranstalter:
CROSS OVER TOURS  gGmbH
GF Rosalinde Geyer
In der Reuth 204
91056 Erlangen
Tel. 09131/9245775